Minijob 2027: Neue Grenzen, höhere Kosten und was Arbeitgeber prüfen sollten
Fachliche Einordnung von Udo Heimann | Tax Network Akademie
Stand: 28. Oktober 2026
Minijobs gehören für viele Unternehmen zum Alltag. Sie helfen in der Gastronomie, im Handel, im Handwerk, bei Veranstaltungen und in kleinen Büros, Arbeitsspitzen abzufangen. Für Beschäftigte können sie ein wichtiges Zusatzeinkommen oder eine flexible Möglichkeit sein, Beruf und Familie zu verbinden. Doch wie attraktiv bleibt dieses Modell 2027?
Die Politik diskutiert über höhere Steuern und einen veränderten rentenrechtlichen Sonderstatus. Gleichzeitig stehen höhere Verdienstgrenzen und ein höherer Mindestlohn bereits fest. Wer nur den Stundenlohn betrachtet, unterschätzt die tatsächlichen Arbeitgeberkosten.
Die wichtigste Einordnung vorweg: Minijobs sind nicht abgeschafft. Für 2027 steht die höhere Verdienstgrenze von 633 Euro fest. Die Anhebung der pauschalen Steuer von zwei auf fünf Prozent ist dagegen bislang ein Gesetzesvorhaben, und eine weitreichendere Reform des Minijob-Systems befindet sich in der politischen Diskussion.
Minijob 2027: Was ändert sich tatsächlich?
Ab dem 1. Januar 2027 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 14,60 Euro brutto je Stunde. Die daran gekoppelte Minijob-Verdienstgrenze steigt von 603 Euro im Jahr 2026 auf 633 Euro pro Monat im Jahr 2027. Die reguläre jährliche Grenze beträgt damit 7.596 Euro, sofern das Beschäftigungsverhältnis ganzjährig besteht und keine Besonderheiten vorliegen.
Die dynamische Grenze folgt einer gesetzlich vorgegebenen Berechnung: Mindestlohn mal 130 geteilt durch drei, anschließend auf volle Euro aufgerundet. Die rechnerische Orientierung liegt weiterhin bei rund zehn Wochenstunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Wer einen höheren Stundenlohn zahlt, muss die zulässige Arbeitszeit entsprechend niedriger ansetzen.
Davon zu unterscheiden sind zwei politische Reformideen: Im Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 ist eine Erhöhung der einheitlichen Pauschalsteuer für Minijobs vorgesehen. Die Alterssicherungskommission empfiehlt darüber hinaus, die Möglichkeit zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und langfristig den Sonderstatus der Minijobs zu überdenken. Eine Empfehlung ist noch kein verabschiedetes Gesetz.
Soll die Pauschalsteuer für Minijobs auf fünf Prozent steigen?
Nach geltendem Recht können entsprechend begünstigte gewerbliche Minijobs einheitlich mit zwei Prozent pauschal versteuert werden. Dieser Satz umfasst die Pauschsteuer einschließlich der damit abgegoltenen Bestandteile. Der Regierungsentwurf zur Einkommensteuerreform sieht vor, den Satz zum 1. Januar 2027 auf fünf Prozent anzuheben.
Für Arbeitgeber bedeutet dies, sofern die Regelung beschlossen wird und die pauschale Versteuerung gewählt wird, eine zusätzliche Belastung von drei Prozentpunkten auf den maßgeblichen Arbeitslohn. Die Änderung trifft zunächst die Kostenrechnung des Betriebs. Wer die Pauschsteuer wirtschaftlich trägt, hängt auch von der arbeitsvertraglichen Ausgestaltung ab.
Kostenbeispiel: Was bedeuten drei Prozentpunkte mehr?
Rechnen wir mit einem monatlichen Minijob-Verdienst von 600 Euro, ergibt sich folgende zusätzliche Pauschsteuer:
- Ein Minijob: 18 Euro im Monat beziehungsweise 216 Euro im Jahr.
- Fünf Minijobs: 90 Euro im Monat beziehungsweise 1.080 Euro im Jahr.
- Zehn Minijobs: 180 Euro im Monat beziehungsweise 2.160 Euro im Jahr.
Bei einer vollen Ausschöpfung der 633-Euro-Grenze im Jahr 2027 wären es rund 18,99 Euro zusätzliche Steuer pro Person und Monat. Zehn entsprechend vergütete Minijobs würden damit rund 189,90 Euro Mehrkosten pro Monat verursachen.
Diese Beispiele zeigen nur den Effekt der geplanten Steuererhöhung, nicht die gesamten Personalkosten und auch nicht die zusätzliche Belastung durch eine mögliche Mindestlohnerhöhung. Außerdem setzen sie voraus, dass die pauschale Besteuerung im jeweiligen Fall zulässig und gewählt ist.
Udo Heimann ordnet ein: Ein einzelner zusätzlicher Betrag von knapp 20 Euro klingt überschaubar. Für Unternehmen mit mehreren geringfügig Beschäftigten wird daraus jedoch ein wiederkehrender Kostenblock. Besonders in Branchen mit knappen Margen sollte diese Entwicklung frühzeitig in die Kalkulation eingehen.
Was kostet ein Minijob den Arbeitgeber wirklich?
Der Bruttolohn ist nur ein Bestandteil der Kosten. Nach den für 2026 veröffentlichten Sätzen der Minijob-Zentrale fallen bei typischen gewerblichen Minijobs zusätzlich unter anderem folgende Abgaben an, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind:
- Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung: 13 Prozent.
- Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung: 15 Prozent.
- Einheitliche Pauschsteuer: derzeit 2 Prozent.
- Umlage U1 für Entgeltfortzahlung bei Krankheit: 0,80 Prozent.
- Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen: 0,22 Prozent.
- Insolvenzgeldumlage: 0,15 Prozent.
- Zusätzlich: Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nach individuellem Tarif.
Damit können die an die Minijob-Zentrale abzuführenden Arbeitgeberabgaben bei einem typischen gewerblichen Minijob 2026 bis zu 31,17 Prozent des Arbeitsentgelts betragen; die Unfallversicherung kommt hinzu. Nicht jeder Beitrag fällt in jedem Beschäftigungsverhältnis gleichermaßen an. Für 2027 müssen die dann gültigen Umlagesätze separat geprüft werden.
Wer nur den vereinbarten Lohn von 600 Euro kalkuliert, sieht folglich nicht die gesamten laufenden Kosten. Hinzukommen können Personalverwaltung, Lohnabrechnung, Arbeitskleidung, Einarbeitung und organisatorischer Aufwand. Diese Kosten hängen stark vom Unternehmen ab und sollten nicht mit gesetzlichen Abgabensätzen verwechselt werden.
Welche Arbeitgeber trifft das besonders?
Ein Restaurant mit vielen Service-Aushilfen oder ein Veranstaltungsbetrieb mit regelmäßig wechselndem Personal hat eine andere Kostenstruktur als ein Büro mit einer einzigen geringfügig beschäftigten Unterstützung. Betriebe mit mehreren Minijobs sollten deshalb die Kosten pro Stelle und insgesamt ermitteln.
Steigende Personalkosten können nicht immer vollständig an Kunden weitergegeben werden. Genau deshalb sollten Arbeitgeber prüfen, ob die Einsatzplanung noch sinnvoll ist, welche Arbeitsstunden tatsächlich gebraucht werden und ob eine alternative Beschäftigungsform wirtschaftlich besser passt.
Rentenversicherung im Minijob: Bleibt die Befreiung möglich?
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte gilt derzeit grundsätzlich die Rentenversicherungspflicht. Bei einem üblichen gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent, der rentenversicherungspflichtige Beschäftigte in der Regel weitere 3,6 Prozent seines Verdienstes. Es gelten Sonderregeln, etwa für Minijobs in Privathaushalten.
Beschäftigte können sich nach den geltenden Voraussetzungen auf Antrag von der eigenen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Diese Möglichkeit soll nach Empfehlung der Alterssicherungskommission entfallen. Das würde für betroffene Beschäftigte vor allem bedeuten, dass ihr eigener Beitrag nicht mehr durch eine Befreiung vermieden werden könnte.
Wichtig: Die Empfehlung der Kommission ist zum Redaktionsstand keine bereits wirksame Abschaffung dieser Befreiungsmöglichkeit. Auch eine pauschale Aussage, jeder Minijob müsse künftig komplett neu sozialversichert werden, wäre derzeit zu weitgehend.
Wäre eine Rentenversicherungspflicht nur nachteilig?
Nicht unbedingt. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können Wartezeiten und Ansprüche beeinflussen. Eine Befreiung kann kurzfristig das Netto erhöhen, zugleich aber rentenrechtliche Auswirkungen haben. Beschäftigte sollten daher prüfen, was für ihre persönliche Situation sinnvoll ist.
Für Arbeitgeber entsteht vor allem zusätzlicher Informationsbedarf: Beschäftigte müssen die Auswirkungen auf ihr Netto verstehen, und die Lohnabrechnung muss den jeweils geltenden Status korrekt berücksichtigen.
Minijobs sind keine Beschäftigten zweiter Klasse
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, bei Minijobs würden arbeitsrechtliche Pflichten nur eingeschränkt gelten. Das stimmt nicht. Auch geringfügig Beschäftigte haben grundsätzlich Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen sowie auf den gesetzlichen Mindestlohn. Die genaue Ausgestaltung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der vereinbarten Arbeitszeit.
Hinzu kommen Anforderungen an die Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeit. In gewerblichen Minijobs gelten insbesondere Pflichten nach dem Mindestlohngesetz. Auch die sozialversicherungsrechtlichen Meldungen und die vorausschauende Prüfung der Verdienstgrenze gehören zur ordentlichen Personalorganisation.
Besonders bei unregelmäßigen Schichten lohnt es sich, die Jahresprognose der Vergütung zu kontrollieren. Denn nicht nur der Monatswert ist relevant: Planmäßige Schwankungen und bestimmte unvorhersehbare Überschreitungen sind unterschiedlich zu beurteilen.
Minijob, Midijob oder Teilzeit: Welche Alternative lohnt sich?
Minijobs können weiterhin sinnvoll sein. Sie sind jedoch nicht für jede Aufgabe automatisch die günstigste oder praktikabelste Wahl.
Ein Midijob ist eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich. Ab 2027 beginnt dieser oberhalb der dann geltenden Minijob-Grenze von 633 Euro; die weiteren Grenzen und Beitragsregeln sind nach dem aktuellen Rechtsstand zu prüfen. Der Übergangsbereich kann gerade dann interessant sein, wenn eine Person regelmäßig mehr Stunden arbeiten soll.
Eine reguläre Teilzeitstelle kann die bessere Lösung sein, wenn Aufgaben kontinuierlich anfallen, Einarbeitung aufwendig ist oder eine langfristige Bindung gewünscht wird. Für Studierende kommt unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Werkstudentenbeschäftigung infrage. Ein Sonderstatus ergibt sich jedoch nicht allein daraus, dass jemand studiert.
Udo Heimanns zentrale Perspektive ist hier wirtschaftlich: Nicht die Bezeichnung der Beschäftigung ist entscheidend, sondern was die Stelle tatsächlich kostet und welchen Beitrag sie zum Unternehmen leistet. Eine rechtlich passende Beschäftigungsform muss zu Stundenbedarf, Aufgaben, Personalbindung und langfristiger Planung passen.
Vorsicht bei Minijobs für Familienangehörige
Auch die Beschäftigung von Angehörigen kann unter bestimmten Umständen sinnvoll sein. Allerdings müssen Tätigkeit, Vergütung und Durchführung einem tatsächlichen Arbeitsverhältnis entsprechen und steuerlich anerkannt werden. Bei minderjährigen Familienmitgliedern sind insbesondere die Regeln des Jugendarbeitsschutzes zu beachten. Eine pauschale Empfehlung, Kinder ab einem bestimmten Alter im Familienbetrieb als Minijobber anzustellen, wäre deshalb zu kurz gegriffen.
Was Arbeitgeber vor 2027 konkret prüfen sollten
Statt auf Schlagzeilen zur vermeintlichen Abschaffung der Minijobs zu reagieren, sollten Unternehmen ihre vorhandenen Beschäftigungsverhältnisse systematisch überprüfen:
- Bestand erfassen: Wie viele Minijobs bestehen, mit welchem Monatslohn und welchem tatsächlichen Stundenumfang?
- Neue Grenzen berücksichtigen: Passen Vergütung und Arbeitszeiten zur Grenze von 633 Euro und zum Mindestlohn von 14,60 Euro ab Januar 2027?
- Kosten vollständig rechnen: Neben dem Lohn auch Arbeitgeberabgaben, Umlagen, Unfallversicherung und interne Verwaltung erfassen.
- Reformszenario simulieren: Welche zusätzlichen Kosten entstehen, falls die Pauschsteuer tatsächlich von zwei auf fünf Prozent steigt?
- Rentenversicherungsstatus kontrollieren: Liegen gültige Unterlagen vor, und was würde eine künftige Neuregelung bedeuten?
- Beschäftigungsform vergleichen: Wären Midijob, Teilzeit oder eine andere Lösung für einzelne Stellen geeigneter?
Rechtlich verbindliche Änderungen sollten erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens als solche umgesetzt werden. Wirtschaftlich lässt sich die mögliche Belastung dagegen schon heute durchrechnen.
Fazit: Minijobs bleiben möglich – aber Arbeitgeber sollten neu kalkulieren
Minijobs stehen nicht unmittelbar vor der Abschaffung. Die ab 2027 geltende höhere Verdienstgrenze schafft zunächst Spielraum für einen höheren Monatsverdienst. Gleichzeitig steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit gegebenenfalls die Lohnkosten.
Die im Regierungsentwurf vorgesehene Anhebung der Pauschsteuer und die weitergehende Diskussion über die Rentenversicherung zeigen jedoch: Der bisherige Sonderstatus steht politisch zur Debatte. Welche Änderungen tatsächlich in Kraft treten, bleibt sorgfältig zu beobachten.
Aus Sicht von Udo Heimann sollten Unternehmer dabei weder reflexartig auf Minijobs verzichten noch an alten Personalstrukturen festhalten. Entscheidend ist eine ehrliche Vollkostenrechnung. Nur so lässt sich beurteilen, ob geringfügige Beschäftigung weiterhin zur betrieblichen Planung passt.
Udo Heimann im Video: Minijobs vor dem Aus?
Im dazugehörigen Video erläutert Udo Heimann, warum Minijobs für viele Branchen wichtig sind, welche Mehrkosten eine höhere Pauschsteuer verursachen könnte und weshalb Arbeitgeber ihre Beschäftigungsstruktur überprüfen sollten. Das Video kannst Du direkt über das Vorschaubild am Anfang dieses Beitrags abspielen.
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Häufige Fragen zu Minijobs 2027
Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2027?
Ab dem 1. Januar 2027 beträgt sie 633 Euro pro Monat beziehungsweise 7.596 Euro bei ganzjähriger Beschäftigung. Grundlage ist die Anpassung an den gesetzlichen Mindestlohn von 14,60 Euro.
Werden Minijobs 2027 abgeschafft?
Eine Abschaffung ist zum Redaktionsstand nicht beschlossen. Die Alterssicherungskommission hat weitgehende Änderungen empfohlen, über deren konkrete Umsetzung politisch beraten wird.
Steigt die Pauschalsteuer für Minijobs auf fünf Prozent?
Das ist im Regierungsentwurf zur Einkommensteuerreform 2027 vorgesehen. Solange das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist, handelt es sich um eine geplante Änderung. Der derzeitige einheitliche Pauschsteuersatz beträgt zwei Prozent.
Was kostet ein Minijob mit 633 Euro Verdienst bei fünf Prozent Pauschsteuer zusätzlich?
Allein die Erhöhung der Pauschsteuer von zwei auf fünf Prozent würde bei 633 Euro Monatslohn 18,99 Euro zusätzliche Steuer monatlich bedeuten. Weitere Lohnnebenkosten und mögliche Änderungen von Beitragssätzen sind darin nicht berücksichtigt.
Kann ich mich als Minijobber weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?
Nach geltendem Recht grundsätzlich ja, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Abschaffung der Befreiungsmöglichkeit wurde empfohlen, ist jedoch nicht mit einer bereits in Kraft getretenen Regelung gleichzusetzen.
Haben Minijobber Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung?
Ja. Minijobber sind Arbeitnehmer und haben grundsätzlich entsprechende arbeitsrechtliche Ansprüche. Die genaue Berechnung richtet sich insbesondere nach ihren regelmäßigen Arbeitstagen und den gesetzlichen Voraussetzungen.
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Quellen und Rechtsstand
- Bundesregierung: Kabinett beschließt Entwurf der Einkommensteuerreform 2027
- Deutscher Bundestag: Gesetzgebungsverfahren Einkommensteuerreform 2027
- Minijob-Zentrale: Minijob-Grenze und Mindestlohn 2027
- Minijob-Zentrale: Arbeitgeberabgaben und Steuern
- Minijob-Zentrale: Empfehlungen zur Zukunft des Minijobs
- Bundestag: Antwort der Bundesregierung zur Umsetzung der Rentenkommission
